Wahlordnung für die Wahl der Seminarvertreter PDF Drucken E-Mail
Die Studenten des Priesterseminars Sankt Georgen in Frankfurt am Main geben sich für die Wahl der Seminarvertretung folgende Wahlordnung (vgl. § 9 der Satzung):

Wahlordnung
Für die Wahl der Seminarvertretung der Studenten des Priesterseminars Sankt Georgen, Frankfurt am Main

Wahlordnung im PDF-Format

(inkraftgesetzt durch den Regens Stephan Ch. Kessler SJ am 02.02.2006)

I. Wahlberechtigung, Größe der Seminarvertretung, Zeitraum der Wahl

§ 1 Jeder Student im Wohnbereich des Priesterseminars besitzt bei den Wahlen der Mitglieder der Seminarvertretung aktives und passives Wahlrecht. Gewählt werden der Seminarsprecher und sein bzw. seine Stellvertreter.

§ 2 Der Seminarvertretung gehören mindestens zwei, aber höchstens fünf Studenten des Priesterseminars an. Ab dreißig Studenten zählen zur Seminarvertretung drei Personen. Steigt die Zahl über vierzig, so besteht sie aus vier Mitgliedern. Bei fünfzig und mehr Studenten im Wohnbereich des Priesterseminars hat die Seminarvertretung fünf Mitglieder.

§ 3 Die Wahlen zur Seminarvertretung finden in dem in § 9, Abs. 1 der Satzung genannten Zeitraum statt.

 

II. Ablauf der Wahl

§ 4 Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuss zuständig. Der Wahlausschuss besteht aus zwei Studenten, die von der Seminarvertretung bestimmt werden.
Die Wahl findet im Rahmen der ordentlichen Hausversammlung am Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters statt.

Der Wahlausschuss hängt 8 Tage vor dem Wahltermin zwei Listen aus, auf denen die Studenten Kandidaten zur Wahl vorschlagen können. Auf der ersten Liste werden Kandidaten für das Amt des Seminarsprechers eingetragen, auf der zweiten die für den/die Stellvertreter. Die Kandidatenlisten bleiben bis unmittelbar vor dem jeweiligen Wahlvorgang geöffnet.

§ 5 Abgestimmt wird in zwei Wahlgängen:

(1) Wahl des Seminarsprechers

(2) Wahl des/der Vertreter/-s

Vor jedem der jeweiligen Wahlgänge stellt der Wahlausschuss fest, ob neben den bereits auf der Kandidatenliste vorgeschlagenen Personen noch weitere zu einer Kandidatur bereit sind bzw. vorgeschlagen werden. Ist dies der Fall, so werden die Namen dieser Kandidaten auf der entsprechenden Liste hinzugefügt. Anschließend werden alle Kandidaten nach ihrer Bereitschaft zur Kandidatur befragt. Danach wird die Kandidatenliste geschlossen.

§ 6 Jeder Wahlberechtigte bekommt für jeden der aufeinander folgenden Wahlgänge einen Stimmzettel. Der erste Stimmzettel ist für die Wahl des Seminarsprechers. Der zweite Stimmzettel ist für die Wahl des/der Stellvertreter/-s. Der Wahlberechtigte hat jeweils so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Stimmenkumulation ist nicht möglich.

Zum Seminarsprecher ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen zählen nicht mit. Wenn kein Kandidat die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang erreicht, muss ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erhalten haben, durchgeführt werden.

Entsprechend der zu wählenden Anzahl von Stellvertretern des Seminarsprechers ist/sind jene/-r Kandidat/-en gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereint hat/haben (relative Mehrheit).

Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Wenn danach wiederum Stimmen-gleichheit vorliegt, entscheidet das Los. Mit der Annahme der Wahl durch den bzw. die Gewählten wird der jeweilige Wahlgang abgeschlossen.

§ 7 Die Ergebnisse der Wahlgänge sind im Protokoll der Hausversammlung festzuhalten.

 

III. Nachwahlen

§ 8 Werden laut § 9 der Satzung Nachwahlen verlangt, so ist nach den §§ 5-7 zu verfahren. Dazu bestimmt die Seminarvertretung einen Wahlausschuss, der eine Wahlversammlung unverzüglich vorzubereiten und durchzuführen hat.

 

IV. Schlussbestimmungen

§ 9 Änderungen dieser Wahlordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Hausversammlung und der Seminarleitung (Regens).

§ 10 Eine Anfechtung der Wahl ist innerhalb einer Woche nach dem Wahltermin möglich. Dazu muss ein schriftlicher Antrag von einem Drittel der Wahlberechtigten beim Seminarkollegium eingegangen sein, das unverzüglich eine außerordentliche Hausversammlung einzuberufen hat und auch einen Verhandlungsleiter bestellt. Anfechtbar ist eine Wahl lediglich aufgrund eines Verstoßes gegen eine geltende Vorschrift der Satzung bzw. der Wahlordnung. Mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder kann die Wahl aufgrund eines solchen Verstoßes für ungültig erklärt werden. Ist dies der Fall, so kann unverzüglich in derselben Hausversammlung die Wahl wiederholt werden. Ist dies nicht möglich, so muss innerhalb einer Woche eine weitere außerordentliche Hausversammlung vom Seminarkollegium zur Wiederholung der Wahl einberufen werden.

Diese Neufassung der Wahlordnung der Studenten des Priesterseminars Sankt Georgen wurde auf der außerordentlichen Hausversammlung vom 02.02.2006 von den ordentlichen Mitgliedern einstimmig beschlossen. Sie ist das erste Mal bei einer Wahl anzuwenden, wenn die Frist gem. § 6, 6 der Satzung verstrichen ist und die Seminarleitung (Regens) bis zu diesem Zeitpunkt keinen Einspruch erhoben hat.

Frankfurt am Main, am Fest Darstellung des Herrn, Donnerstag, 02. Februar 2006