SATZUNG DER STUDENTEN DES PRIESTERSEMINARS SANKT GEORGEN, FRANKFURT AM MAIN Satzung im PDF-Format 50KB (inkraftgesetzt durch den Regens Stephan Ch. Kessler SJ am 02.02.2006) § 1 Kommunität des Priesterseminars Im Sinne der Rahmenordnung für die Priesterbildung vom 12. März 2003 der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Nr. 62) und der Lebensordnung (LO) des Priesterseminars Sankt Georgen vom 12. November 1993 (vgl. Amtsblatt des Bistums Limburg vom 15.12.1993 – Nr. 152) betrachten es die Studenten im Wohnbereich des Priesterseminars und die Mitglieder des Seminarkollegiums als ihre Aufgabe, Wege einer zeitgemäßen Priesterausbildung zu suchen und zu beschreiten, sich über die konkrete Gestaltung des Lebens im Priesterseminar Gedanken zu machen und dafür Vorschläge zu erarbeiten. Die Kommunität des Priesterseminars versteht sich als eine Gemeinschaft von Menschen, die auf der Suche nach ihrem persönlichen Weg in der Nachfolge Christi sind. Dieses Zusammenleben verlangt die Übernahme von Verantwortung eines jeden einzelnen und von Gremien, deren Zielsetzung, Konstituierung und Arbeitsweise die folgende Satzung regelt. § 2 Mitglieder der Kommunität (1) Die Kommunität des Priesterseminars Sankt Georgen bilden das Seminarkollegium und die Studenten im Wohnbereich des Priesterseminars, die sich auf einen priesterlichen Dienst vorbereiten. (2) Ferner können zu dieser Kommunität auch Gäste gehören, deren Status in der Kommunität im Einzelfall näher zu definieren ist. § 3 Gremien der Mitverantwortung Gremien der Mitverantwortung im Sinne von § 1 sind: 1. die Hausversammlung 2. die Seminarvertretung § 4 Aufgaben der Hausversammlung (1) Die Hausversammlung ist ein Gremium, in dem die Anliegen der Studenten des Priester-seminars diskutiert und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden. (2) Dabei nehmen die Mitglieder der Hausversammlung die Verantwortung und Vertretung ihrer Interessen in allen Angelegenheiten wahr. (3) Die Hausversammlung beschließt über einen Semesterbeitrag und dessen Höhe zur Finan-zierung der laufenden Ausgaben. (4) Die Hausversammlung bestimmt pro Semester zwei Kassenprüfer zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Führung der Seminarkasse durch die Seminarvertretung. (5) Auf der Hausversammlung hat die Seminarvertretung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. (6) Die Hausversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. § 5 Konstituierung der Hausversammlung (1) Eine ordentliche Hausversammlung findet einmal im Semester innerhalb von drei Wochen nach Vorlesungsbeginn statt. Der Termin wird von der Seminarvertretung festgesetzt. Eine außerordentliche Hausversammlung muss einberufen werden auf Verlangen des Seminar-kollegiums, auf Verlangen der Seminarvertretung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Studenten. Eine solche außerordentliche Hausversammlung muss spätestens eine Woche nach Vorliegen dieses Antrags bzw. Äußerung des Verlangens bei der Seminarvertretung durchgeführt werden. Die Seminarvertretung bestimmt den genauen Termin. (2) Die Hausversammlung besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. (3) Ordentliche Mitglieder sind die Studenten des Priesterseminars. Diese sind stimmberechtigt. (4) Außerordentliche Mitglieder sind das Seminarkollegium und die Gäste, die im Sinne von §2, 2 im Wohnbereich des Priesterseminars leben. Seminaristen, die vorübergehend außerhalb des Priesterseminars Sankt Georgen wohnen und an der Hochschule Sankt Georgen studieren, sind ebenfalls außerordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. (5) Die Hausversammlung kann bestimmte außerordentliche Mitglieder von einzelnen Tages-ordnungspunkten oder von einer gesamten Sitzung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder ausschließen. § 6 Beschlüsse (1) Die Hausversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 50% der ordent-lichen Mitglieder. (2) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) Satzungsändernde Beschlüsse erfordern die Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Beschlüsse der Hausversammlung werden nach Unterzeichnung durch den Verhandlungsleiter und die Protokollführer spätestens drei Tage nach der Sitzung für die Dauer von acht Tagen am Aushang bekannt gegeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch vom Seminarkollegium, so werden die Beschlüsse wirksam. (5) Näheres regelt die Geschäftsordnung. § 7 Seminarvertretung (1) Die Seminarvertretung ist die ständige Vertretung der Studenten des Priesterseminars gegen-über dem Seminarkollegium. Sie besteht aus den gemäß der Wahlordnung gewählten Vertretern, mindestens aber aus zwei Mitgliedern (Seminarsprecher und Vertreter). (2) Die Amtszeit beträgt zwei Semester (bis zur Konstitution der neuen Seminarvertretung). (3) Spätestens eine Woche nach ihrer Wahl tritt sie zum erstenmal zusammen. § 8 Aufgaben der Seminarvertretung (1) Die Seminarvertretung tritt in der Regel während der Vorlesungszeit alle zwei Wochen zusam-men. (2) Mindestens einmal im Monat trifft sich die Seminarvertretung mit der Seminarleitung (Regens) zur Seminarkonferenz (vgl. Rahmenordnung, Nr. 62). Darüber hinaus können auch die anderen Mitglieder des Seminarkollegiums daran teilnehmen. (3) Die Seminarvertretung muss zusammentreten auf Verlangen eines ihrer Mitglieder oder des Seminarkollegiums. (4) Die Seminarvertretung verständigt sich über den näheren Ablauf ihrer Sitzungen und über einzelne wahrzunehmende Aufgaben. Sie ist während der Vorlesungszeit verpflichtet, die Studenten mindestens einmal im Monat über ihre Tätigkeiten und Themen schriftlich durch einen Aushang zu informieren. (5) Die Seminarvertretung gilt als Gesprächspartner für das Seminarkollegium. Sie hat sich ständig über Situation, Atmosphäre und Meinungen im Seminar zu unterrichten. Sie hat darauf zu achten, im ständigen Gespräch mit den Mitgliedern des Seminarkollegiums und Studenten des Seminars zu bleiben und den Kontakt zwischen beiden zu intensivieren. Darüber hinaus ist sie verantwortlich für die Organisation der verschiedenen Dienste und Ämter. (6) Der Seminarsprecher kann über organisatorische Fragen selbstständig mit dem Seminar-kollegium entscheiden. Ansonsten kann er nur in Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern der Seminarvertretung oder im Auftrag der Hausversammlung deren Auffassungen gegenüber dem Seminarkollegium oder in der Öffentlichkeit vertreten. Er ist in besonderer Weise angehalten, Initiativen zur Gestaltung des Seminarlebens zu ergreifen. Er vertritt in der Regel die Studenten des Seminars nach außen. Der Seminarsprecher muss vor der ordentlichen Haus-versammlung einen Rechenschaftsbericht vorlegen. § 9 Wahl, Abwahl, Auflösung und Rücktritt der Seminarvertretung (1) Die Studenten des Seminars wählen ihre Seminarvertretung in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl für ein Jahr. Die Wahl findet zu Beginn des Sommersemesters statt. Näheres regelt die Wahlordnung. (2) Die Studenten des Seminars können einzelne Mitglieder der Seminarvertretung mit zwei Dritteln der Stimmen vor Ablauf der Amtszeit abwählen. Hierzu muss ein Antrag von mindestens einem Drittel der Studenten vorliegen. Die geheime Abstimmung erfolgt im Rahmen einer unverzüglich anzusetzenden Hausversammlung. Es ist sodann eine Nachwahl, deren Ablauf in der Wahlordnung bestimmt ist, innerhalb von acht Tagen anzuberaumen. Nachgewählte Personen bleiben bis zum Ende der regulären Wahlperiode im Amt. (3) Die Seminarvertretung kann sich mit zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder selbst auflösen. In diesem Fall ist nach Abs. 2, S. 4 und 5 zu verfahren. (4) Bei Rücktritt eines Mitgliedes der Seminarvertretung rücken die nicht gewählten Kandidaten der vorangegangenen Wahl in Reihenfolge der erhaltenen Stimmen nach. Fehlen diese, so erfolgt eine Nachwahl gem. Abs. 2, S. 4 und 5. Treten alle Mitglieder zur gleichen Zeit zurück, so liegt eine Selbstauflösung vor (vgl. §9, 3). Erfolgt der Rücktritt eines Mitgliedes weniger als vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit des Wintersemesters, so nimmt/nehmen das/die verbleibende/-n Mitglied/-er die Amts-geschäfte wahr. (5) Eine Nachwahl für die Seminarvertretung weniger als vier Wochen vor Vorlesungsende des Wintersemesters ist nicht möglich. Die verbleibenden Mitglieder der Seminarvertretung nehmen dann die Geschäfte bis zum Ende der Amtszeit wahr. Wenn keine Mitglieder in der Seminarvertretung verbleiben, benennt das Seminarkollegium einen Haussenior (nach Semestern) zum kommissarischen Seminarsprecher. Dieser muss seine Bereitschaft zur Übernahme dieser Aufgabe erklären. § 10 Beschlüsse der Seminarvertretung (1) Beschlüsse der Seminarvertretung werden spätestens eine Woche nach der Sitzung für die Dauer von acht Tagen durch Aushang bekannt gegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden sie wirksam. (2) Entscheidungen, die sowohl in die Verantwortung des Seminarkollegiums als auch der Studenten des Seminars fallen, werden in gegenseitigem Einverständnis gefasst (vgl. LO 39). (3) Innerhalb von acht Tagen nach Bekanntgabe kann von den Studenten des Seminars schriftlich gegen Beschlüsse der Seminarvertretung Einspruch erhoben werden, indem sich mindestens die Hälfte der Studenten des Seminars jeweils gegen den betreffenden Beschluss ausspricht. Der formulierte Beschluss ist damit hinfällig. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt in Kraft im folgenden Semester nach Verabschiedung durch die Hausversammlung. Diese Neufassung der Satzung der Studenten des Priesterseminars Sankt Georgen wurde einstimmig von den anwesenden Stimmberechtigten auf der außerordentlichen Hausversammlung vom 02.02.2006 beschlossen und tritt mit Beginn des Sommersemesters 2006 in Kraft, wenn von der Seminarleitung (Regens) kein Widerspruch eingelegt wird. Frankfurt am Main, am Fest Darstellung des Herrn, Donnerstag, 02. Februar 2006
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