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Die Hausversammlung des Priesterseminars Sankt Georgen in Frankfurt am Main gibt sich gemäß § 4, 6 der Satzung folgende Geschäftsordnung: Geschäftsordnung für die Hausversammlung der Studenten des Priesterseminars Sankt Georgen, Frankfurt am Main (inkraftgesetzt durch den Regens Stephan Ch. Kessler SJ am 02.02.2006) Geschäftsordnung im PDF-Format I. Verhandlungsleitung § 1 Der Verhandlungsleiter (1) Die Seminarvertretung beruft einen Verhandlungsleiter, der ordentliches Mitglied der Hausversammlung ist, jedoch nicht Mitglied der Seminarvertretung sein darf. (2) Der Verhandlungsleiter bestimmt vor Beginn der Sitzung zwei Protokollanten, die ordentliche Mitglieder der Hausversammlung sein müssen. (3) Der Verhandlungsleiter hat während der Sitzung folgende Aufgaben: 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Vorstellung evtl. anwesender Gäste 4. Vorlage der Tagesordnung (veröffentlichter Tagesordnungsvorschlag und einge-gangene Anträge zur Tagesordnung) zur Genehmigung 5. Aufruf der einzelnen Tagesordnungspunkte 6. Auslegung der Geschäftsordnung nach bestem Wissen und Gewissen 7. Schließung oder Vertagung der Sitzung (4) Dem Verhandlungsleiter ist es nicht möglich, Sachanträge oder Anträge zur Geschäfts-ordnung zu stellen. (5) Der Verhandlungsleiter lädt unter Bekanntgabe eines Tagesordnungsvorschlages mindestens drei Tage vor Beginn der Sitzung durch Aushang zur Hausversammlung ein. (6) Die Tagesordnung enthält immer den Punkt „Verschiedenes“. Im Regelfall kann über diese Punkte kein Beschluss gefasst werden, es sei denn, ein Konsens liegt unmittelbar vor. (7) Der Verhandlungsleiter erstellt bei Bedarf eine Rednerliste. (8) Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Beratungen sicherzustellen, kann der Ver-handlungsleiter, wenn es ihm geboten erscheint, einen Redner zur Sache rufen, ihm das Wort entziehen, die Sitzung unterbrechen oder aufheben. § 2 Die Protokollanten Die Protokollanten fertigen innerhalb einer Woche nach der Hausversammlung ein Ergebnisprotokoll an. II. Teilnehmer § 3 Sitzungen (1) Die Sitzungen der Hausversammlung sind nicht öffentlich. Ausnahmen regelt § 5. (2) Die Hausversammlung kann durch die absolute Mehrheit der anwesenden Stimm-berechtigten beschließen, dass ein einzelner Tagesordnungspunkt oder die ganze Sitzung öffentlich ist. § 4 Anträge (1) Anträge können als Beschlussvorlage bis einen Tag vor Versammlungsbeginn beim Verhandlungsleiter eingereicht werden. (2) Über die Annahme verspäteter Anträge entscheidet der Verhandlungsleiter. (3) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Hausversammlung. (4) Während der Hausversammlung können mündliche Anträge entsprechend dem Tagesordnungspunkt nur von den ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. § 5 Gäste von außen (1) Soweit nicht wenigstens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten Einspruch erhebt, sind Gäste von außen zur gesamten Sitzung bzw. zu dem sie betreffenden Tagesordnungspunkt zuzulassen. Ihnen kann Rederecht vom Verhandlungsleiter gewährt werden. Gäste von außen können Anträge stellen, wenn ihre Anliegen und Interessen einen ausdrücklichen Bezug zur Hausversammlung haben; über die Zulassung von Anträgen durch Gäste entscheidet der Verhandlungsleiter. (2) Alle Gäste von außen sind zu Beginn der Sitzung vom Verhandlungsleiter vorzustellen. (3) Der Verhandlungsleiter kann, wenn es ihm geboten erscheint, einzelnen Gästen das Rederecht entziehen oder sie vom Rest der Sitzung ausschließen. III. Anträge zur Geschäftsordnung § 6 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Als Anträge zur Geschäftsordnung sind möglich: Antrag auf: 1. Ergänzung, Umsetzung, Vertagung oder Absetzung von Tagesordnungspunkten 2. Schluss der Rednerliste oder der Debatte 3. Unterbrechung, Vertagung oder Schluss der Sitzung 4. geheime Abstimmung 5. namentliche Abstimmung 6. Teilung oder Neufassung der Abstimmungsfrage. Zu Geschäftsordnungsanträgen erteilt der Verhandlungsleiter vorrangig das Wort. Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen. § 7 Abstimmung zu Geschäftsordnungsanträgen (1) Erhebt sich nach einem Geschäftsordnungsantrag nicht unverzüglich Widerspruch (formale oder inhaltliche Gegenrede), so gilt der Antrag als angenommen. (2) Der Verhandlungsleiter kann nach einer Gegenrede zu einem Geschäftsordnungsantrag eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen. (3) Ist abzustimmen, so bedarf - soweit im Folgenden nicht anders bestimmt - ein Antrag zur Geschäftsordnung der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Enthal-tungen zählen als Ablehnung; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. § 8 Ergänzung, Umsetzung, Vertagung oder Absetzung von Tagesordnungspunkten Zur Ergänzung, Umsetzung, Vertagung oder Absetzung von Tagesordnungspunkten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. § 9 Geheime Abstimmung Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist immer stattzugeben. § 10 Namentliche Abstimmung (1) Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist namentlich abzustimmen; die Namen sind im Protokoll festzuhalten. (2) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über 1. Anträge zur Geschäftsordnung 2. Tagesordnung § 11 Feststellung der Beschlussunfähigkeit Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit gemäß § 6, 1 der Satzung hebt der Ver-handlungsleiter die Sitzung unverzüglich auf und lädt spätestens eine Woche später zur Durchführung der Hausversammlung ein. Diese Hausversammlung ist auch dann beschluss-fähig, abweichend von § 6, 1 der Satzung, wenn weniger als 50% der ordentlichen Mitglie-der anwesend sind. IV. Sachanträge, Abstimmungen § 12 Sachanträge (1) Anträge zur Sache werden vom Antragsteller vor Eintritt in die Debatte erläutert. (2) Während der Debatte über einen Sachantrag kann der Verhandlungsleiter dem Antragsteller dieses Antrags auch außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste das Wort erteilen. (3) Vor der Abstimmung hat der Verhandlungsleiter die wörtliche Formulierung des Antrags zu verlesen. (4) Stellt ein Redner, der erst nach dem Schluss der Rednerliste zu Wort kommt, einen neuen Antrag zur Sache, so ist damit die Rednerliste wieder eröffnet. § 13 Abstimmungsregeln (1) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Der Verhandlungsleiter erfragt zuerst die Ja-Stimmen, dann die Nein-Stimmen; Nichtabgabe der Stimme zählt als Enthaltung. (2) Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet die relative Mehrheit. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung des Antrags. Relative Mehrheit ist vorhanden, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwiegt; Enthaltungen zählen nicht mit. (3) Wird durch eine Vorschrift eine andere als die relative Mehrheit verlangt, so weist der Verhandlungsleiter vor der Abstimmung ausdrücklich darauf hin. Unterlässt er dies, so muss die Abstimmung im Zweifelsfall wiederholt werden. (4) Alternative Anträge sind in der Reihenfolge ihres Eingehens abzustimmen, soweit § 14, 1 nichts anderes bestimmt. Erhalten mehrere Anträge eine relative Mehrheit von Ja-Stimmen, so muss zwischen den beiden Anträgen mit den meisten Ja-Stimmen erneut abgestimmt werden. Erhalten mehrere Anträge eine relative Mehrheit mit der gleichen Zahl von Ja-Stimmen, so ist über diese Anträge erneut abzustimmen. § 14 Reihenfolge der Abstimmung (1) Über weitergehende Anträge muss zuerst abgestimmt werden. Ein Antrag ist weitergehend, wenn er einen bereits vorliegenden Antrag vollständig in sich aufnimmt und darüber hinaus noch erweitert. (2) Über Gegenanträge wird zusammen mit dem Hauptantrag entschieden (Alternativen-Abstimmung). § 15 Widerruf von Beschlüssen (1) Beschlüsse zur Sache können in der gleichen Sitzung nicht widerrufen werden. Auch die Debatte über einen bereits geschlossenen Tagesordnungspunkt kann nicht von neuem aufgenommen werden. (2) In einer vorhergehenden Sitzung gefasste Beschlüsse können nur mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aufgehoben werden. V. Schlussbestimmungen § 16 Änderung der Geschäftsordnung Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sie werden für die nächste Hausversammlung wirksam. § 17 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung wird wirksam für die auf ihre Annahme folgende Hausversammlung. Diese Neufassung der Geschäftsordnung der Hausversammlung wurde einstimmig von den anwesenden Stimmberechtigten auf der Hausversammlung vom 02.02.2006 beschlossen. Sie ist das erste Mal auf einer Hausversammlung anzuwenden, wenn die Frist gem. § 10 der Satzung verstrichen ist und das Seminarkollegium bis zu diesem Zeitpunkt keinen Einspruch erhoben hat. Frankfurt am Main, am Fest Darstellung des Herrn, Donnerstag, 02. Februar 2006
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